„Damit es mir gut geht“ – Broschüre für Eltern zum Thema Kinderrechte

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreich haben die Broschüre unter dem Titel „Damit es mir gut geht – Was Eltern über Kinderrechte wissen sollten“ überarbeitet und neu aufgelegt.

Diese soll jene Eltern in ihrer Haltung bestärken, welche Kinderrechte bereits als Selbstverständlichkeit ansehen und soll alle anderen Eltern dabei unterstützen, einen Einblick in die Welt der Kinderrechte zu erhalten.

 

„Jedes Kind ist einzigartig, aber alle haben die gleichen Rechte.“

Christine Winkler-Kirchberger

(Kinder- und Jugendanwältin des Landes OÖ)

 

Die Broschüre steht ab jetzt zum kostenlosten Download auf unserer Homepage zur Verfügung und kann ab Mitte März 2024 auch als Printversion bei uns im KiJa-Büro kostenlos abgeholt werden.

Christian Netzer • 04. März 2024

KiJa Vorarlberg: Beratung für Kinder und Jugendliche

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Tag der Kinderrechte

Am 20. November feiern wir den Tag der Kinderrechte. An diesem Tag im Jahr 1989 wurde die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet – ein Meilenstein für die Rechte der Kinder weltweit. Denn diese betont die grundlegenden Rechte jedes Kindes, unabhängig von seiner Herkunft, Religion oder Nationalität. Es ist eine Botschaft der Gleichberechtigung und Inklusion.

 

Die UN-Kinderrechtskonvention basiert auf vier Leitprinzipien: Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung, Vorrangigkeit des Kindeswohles, Sicherung von Entwicklungschancen, Berücksichtigung des Kindeswillens. Diese Prinzipien sind die Eckpfeiler für eine gesunde Entwicklung jedes Kindes und es liegt in unserer aller Verantwortung, sicherzustellen, dass sie die Unterstützung und Pflege erhalten, die sie hierfür benötigen. Der Tag der Kinderrechte erinnert uns an diese Verantwortung und ist ein Aufruf zur Aktion, um die Rechte der Kinder zu stärken und sicherzustellen, dass sie in einer Umgebung aufwachsen, in der sie ihre Potenziale entfalten können.

 

Es gibt viele Möglichkeiten, sich am Tag der Kinderreichte einzubringen. Beispielsweise durch das Tragen von Blau, der offiziellen Farbe dieses Tages, als Zeichen der Solidarität. Oder durch die Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen. Auf Social Media können Hashtags wie #Kinderrechte und #KidsRights verwendet werden, um die Botschaft zu verbreiten und Bewusstsein zu schaffen. Den Ideen sind keine Grenzen gesetzt.

 

Für die KiJa ist die UN-Konvention Grundlage ihrer Arbeit. Aber nur gemeinsam können wir dafür sorgen, dass die Kinderrechte nicht nur an einem Tag, sondern an jedem Tag des Jahres respektiert und geschützt werden.

Tanja Dorn • 20. November 2023

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Neues im Kinder- und Jugendgesetz

Aufgepasst! Das Konsumations- und Abgabeverbot von Genuss- und Suchtmitteln im Kinder- und Jugendgesetz wurde ausgedehnt. Seit Mitte Juni zählen nun auch sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen – wie z.B. tabakfreie Nikotinbeutel – dazu. Ebenso dürfen Geräte zum Konsum dieser Mittel nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben bzw. von diesen erworben und besessen werden. Die Polizei kann dir gegebenenfalls beides abnehmen.

Tanja Dorn • 19. Juli 2023

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Tag der Kinderrechte

Am 20. November findet wieder der internationale Tag der Kinderrechte statt. An diesem Tag wurde im Jahr 1989 die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet. Diese Konvention wurde in Österreich 1992 ratifiziert und erkennt Kinder als eigenständige Persönlichkeiten mit besonderen Bedürfnissen und Rechten an!

 

Die vier Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention:

 

  • Recht auf Gleichbehandlung

    Kein Kind darf aufgrund seins Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Staatsbürgerschaft, seiner Sprache, seiner Religion oder Hautfarbe, einer Behinderung oder wegen seiner politischen Ansichten benachteiligt werden!

 

  • Vorrang des Kindeswohls

    Bei allen Entscheidungen, welche sich auf Kinder auswirken können, muss das Wohl der Kinder vorrangig berücksichtigt werden!

 

  • Recht auf Leben und Entwicklung!

    Jedes Land hat sich verpflichtet, die Entwicklung der Kinder in größtmöglichem Umfang zu sichern!

 

  • Achtung vor der Meinung des Kindes

    Kinder sollen als Personen ernst genommen, respektiert und in Entscheidungen einbezogen werden!

 

Wir müssen weiterhin allen Kindern ihre Rechte bewusstmachen und diese auch innerhalb der Gesellschaft einfordern, denn

 

ALLE KINDER HABEN RECHTE!

 

Christian Netzer • 18. November 2022

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Lockdown für Ungeimpfte

War es bisher ausreichend, getestet zu sein, wurden vor Kurzem die Zugänge zu vielerlei Bereichen durch die 2G-Regel eingeschränkt. So durften in einem ersten Schritt nur mehr Geimpfte und Genese etwa ein Restaurant besuchen oder ins Kino gehen. Verschärft wurde diese Regelung nunmehr auch noch durch den seit Montag geltenden Lockdown für Ungeimpfte. Diese dürfen das Haus nur aus den uns zwischenzeitlich bestens bekannten „triftigen Gründen“ verlassen, zu denen ua auch der Besuch der Schule bzw der Ausbildungsstätte zählt.

 

Allerdings gibt es davon Ausnahmen:

  • Kinder unter 12 Jahren unterliegen keinerlei Nachweispflicht.
  • Der Ninja-Pass schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher wird dem 2G-Nachweis gleichgestellt. Das heißt, auch Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren sind weitgehend von den verschärften Maßnahmen ausgenommen, sofern sie eine Schule besuchen und sich dort regelmäßig testen lassen.
  • Keine Relevanz hinsichtlich der 2G-Regel hat der Ninja-Pass allerdings für nicht mehr schulpflichtige Jugendliche. Diese haben sich an die verschärften Maßnahmen zu halten

     

Lediglich im Rahmen der Jugendarbeit und für Ferienlager gilt der Ninja-Pass als Zugangsberechtigung auch für diese Altersgruppe.

Tanja Dorn • 17. November 2021

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Covid-News zum Schulstart

 

Ortsungebundener Unterricht

Grundsätzlich findet der Unterricht ausschließlich vor Ort, also in der Schule statt. Ortsungebundener Unterricht (Homeschooling) für alle oder einen Teil der Schüler ist nur ausnahmsweise zulässig.

Im Einzelfall, also wenn du keinen MNS tragen und/oder keinen Covid-Test machen möchtest, hast du allerdings auch weiterhin die Möglichkeit auf ortsungebundenen Unterricht.

 

Sicherheitsphase

Die Schule startet mit einer 3-wöchigen Sicherheitsphase. In dieser Phase müsst ihr außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS tragen und einer der regelmäßige Antigen-Tests wird durch einen PCR-Test (spülen mit einer Kochsalzlösung) ersetzt.

Diese Tests an der Schule musst du dann nicht machen, wenn du den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr anderweitig (zB Impfnachweis, Genesungsnachweis) erbringst. 

 

Weitere Vorgehensweise

Wie es nach den 3 Wochen weitergeht, hängt von der Risikostufe ab, in der wir uns dann gerade befinden. In den Risikostufen 2 und 3 bleibt es bei den bisherigen Maßnahmen. Lediglich in der Risikostufe 1 muss weder ein MNS noch ein wöchentlicher PCR-Test gemacht werden.

 

Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 kann allerdings die Schulleitung mit Zustimmung der Schulbehörde für jeweils höchstens 1 Woche das Tragen eines MNS, Testungen in einer festgelegten Testfrequenz sowie einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn festsetzen.

Tanja Dorn • 09. September 2021

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Covid 19-Impfungen für Kinder und Jugendliche

Du hast davon gehört, dass es nun auch Impfungen gegen Covid 19 für Kinder ab 12 Jahren und Jugendliche geben soll und weißt nicht, ob du dich auch impfen lassen sollst oder sogar musst?

 

Müssen tust du jedenfalls von Gesetzes wegen nicht. Es gibt keine entsprechende Impfpflicht in Österreich. Es gibt auch keine Zugangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte. Jedenfalls noch nicht.

 

Die Entscheidung darüber, ob du dich impfen lassen sollst oder nicht, liegt ganz allein bei dir bzw deinen Eltern. Ab 14 Jahren kannst du gänzlich selbst darüber bestimmen. Bist du jünger, müssen auch deine Eltern mit der Impfung einverstanden sein.

 

Wenn du dir nicht sicher bist oder deine Eltern Bedenken haben, lasst ihr euch am besten von einer Fachperson, zB einem Arzt, aufklären und beraten.

 

Tanja Dorn • 08. Juli 2021

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Leistungsbeurteilung im Homeschooling

Du hast dieses Schuljahr nicht oder kaum am Präsenzunterricht teilgenommen, da du oder deine Eltern nicht wollen, dass du regelmäßig auf Covid-19 getestet wirst und/oder den Mund-Nasen-Schutz tragen musst, und fragst dich jetzt, wie deine Leistungen beurteilt werden? Wir haben uns für dich schlau gemacht!

 

Schriftliche Überprüfungen

 

Grundsätzlich ist die Leistungsbeurteilung der jeweiligen Lehrperson überlassen. Dabei muss sie sich jedoch an den Lehrplan halten. Wenn darin zB zwingend schriftliche Überprüfungen wie etwa Schularbeiten vorgesehen sind, dann darf davon nicht abgewichen werden.

 

Im Covid-19-Erlass zum Schulbetrieb heißt es weiter, dass Schularbeiten nur in Präsenz stattfinden dürfen. Du musst sie also in der Schule schreiben. Versäumst du sie, musst du sie nachholen. Davon kann die Lehrperson nur abweichen, wenn du krank oder in Quarantäne bist und deine bisherigen Leistungen für eine Beurteilung ausreichen.

 

Leistungsfeststellungsprüfung

 

Wenn der Lehrperson nicht genügend Anhaltspunkte für eine Leistungsbeurteilung vorliegen, musst du eine Feststellungsprüfung ablegen. Diese muss nicht zwingend in Präsenz stattfinden. Allerdings obliegt die Entscheidung darüber nur bedingt der Lehrperson. Vielmehr hat sich diese auch hier an den Lehrplan zu halten. Sind im Lehrplan zwingend schriftliche Überprüfungen vorgesehen, müssen diese auch im Rahmen der Feststellungsprüfung in Präsenz stattfinden.

 

Es können somit nur mündliche Prüfungen auf elektronischem Weg erfolgen, müssen aber nicht. Letztlich entscheidet die Lehrperson darüber. Die Entscheidung ist dabei aus pädagogischer Sicht und in jedem Fall separat zu treffen. Sie kann in deinem Fall daher anders aussehen als bei anderen.

 

Keine Beurteilung

 

Bleibst du der Feststellungsprüfung vor Ort unentschuldigt fern, kannst du in diesem Fach nicht beurteilt werden. Das hat zur Folge, dass du die Klasse wiederholen musst. Anders als bei der Beurteilung mit einem „nicht genügend“ ist ein „Nachzipf“ nicht möglich.

 

Tanja Dorn • 08. Juli 2021

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